Statuten

Statuten Männerturnverein Emmenstrand MTVE

Downlaod der Stauten hier  Statuten Ausgabe 14. November 2018


Allgemeines

A. Im Text verwendete Abkürzungen

Turnverein Emmenstrand                                                                                TVE
Männerturnverein Emmenstrand                                                                 MTVE
Generalversammlung                                                                                         GV
Schweizerischer Turnverband                                                                        STV
Sportversicherungskasse des Schweizerischen Turnverbandes      SVK-STV

B. Im Text verwendete Bezeichnungen

Wenn nachfolgend männliche Personen- und Stellenbezeichnungen verwendet werden, sind darunter stets auch die entsprechenden weiblichen Bezeichnungen zu verstehen.

1.  Name, Sitz, Verantwortlichkeit
1.1 Name

Der Männerturnverein Emmenstrand, abgekürzt MTVE, ist ein Verein nach Art. 60 ff des Zivilgesetzbuches (ZGB).

1.2 Sitz

Der Sitz des MTVE ist in der Gemeinde Emmen, 6020 Emmenbrücke.

1.3 Verantwortlichkeit

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

2.  Leitbild

2.1 Grundsatz 

Der MTVE bezweckt die Förderung des polysportiven Turnens im Männer- und Seniorenalter. Der MTVE ist politisch und konfessionell neutral.

2.2 Leitidee

Der MTVE:

  • fördert durch sportlich attraktives Angebot die Gesundheit
  • pflegt die Kameradschaft und Geselligkeit
  • wahrt die gute Zusammenarbeit mit den anderen Vereinen der Gemeinde und der Verbände.
3.  Mitgliedschaft

3.1 Verbandszugehörigkeit

Der MTVE ist Mitglied des Turnverbandes Luzern, Ob- und Nidwalden und ist über diesen Verband auch Mitglied des Schweizerischen Turnverbandes (STV), dessen Statuten, Reglementen und Verträgen er sich unterstellt.

4.  Mitglieder

Der MTVE umfasst folgende Mitgliederkategorien:

  • Aktivmitglieder
  • Nichtturnende Mitglieder
  • Freimitglieder
  • Ehrenmitglieder

4.1 Aktivmitglieder

Jedermann kann Mitglied des MTVE werden. Anmeldungen sind an den Vorstand zu richten, der auch zu allfälligen Fragen Auskunft gibt. Die offizielle Aufnahme in den MTVE erfolgt an der GV.

4.2 Nichtturnende Mitglieder

Nichtturnende sind Mitglieder, welche nicht mehr aktiv am Turngeschehen teilnehmen. Sie sind berechtigt, an den Anlässen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen. Der Übertritt zu den Nichtturnenden erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch eines Mitgliedes.

4.3 Freimitglieder

Zum Freimitglied des MTVE kann ernannt werden, wer sich um den Verein verdient gemacht hat. Vorschläge sind dem Vorstand mindestens 30 Tage vor der GV zur Beratung einzureichen. Der Antrag an die GV erfolgt durch den Vorstand und muss von der GV genehmigt werden.

Freimitglieder aus dem TVE werden auf Wunsch in den MTVE aufgenommen.

4.4 Ehrenmitglieder

Zum Ehrenmitglied des MTVE kann ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Vorschläge sind dem Vorstand mindestens 30 Tage vor der GV zur Beratung einzureichen. Der Antrag an die GV erfolgt durch den Vorstand und muss durch die Versammlung genehmigt werden. Ehrenmitglieder aus dem TVE und dem Turnverband Luzern, Ob- und Nidwalden werden auf Wunsch in den MTVE aufgenommen.

4.5 Kantonale und eidgenössische Veteranen

Die kantonalen und eidgenössischen Veteranen sind eine selbständige Gemeinschaft.

5.  Gönner

Sie identifizieren sich mit den Zielen des Vereins und unterstützen ihn finanziell.

6.  Rechte und Pflichten

6.1 Aufnahme

Neue Mitglieder werden auf Antrag des Vorstandes durch die GV aufgenommen.

6.2 Stimmrecht         

Gönner haben kein Stimmrecht.

6.3 Pflichten

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins und der Verbände zu wahren, die Statuten, Reglemente und Anordnungen der Organe zu befolgen. Die Teilnahme an der GV ist für alle Mitglieder Ehrensache.

6.4 Mitgliederbeitrag

Die Mitglieder haben den von der GV festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. Die Beiträge werden jährlich eingezogen. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintritt in den Verein. Der Vorstand ist von der Beitragspflicht befreit. Er kann weitere chargierte Personen von der Beitragspflicht befreien.

Die GV kann folgende Höchstbeiträge festsetzen:

Aktivmitglieder bis Fr. 150.00
Nicht Turnende bis Fr. 100.00
Freimitglieder bis Fr. 100.00
Ehrenmitglieder bis Fr. 100.00

6.5 Versicherung und Haftung

Jedes Mitglied hat sich primär selbst gegen Unfall zu versichern. Die Sportversicherungskasse des STV (SVK-STV) ist eine Komplementärversicherung (in Ergänzung zu den Leistungen anderer Versicherungen). Für weitere Leistungen wird auf das Reglement der SVK-STV verwiesen.

Für Unfälle oder Schäden gegenüber Dritten bei Sportübungen oder Anlässen übernimmt der MTVE keine Haftung.

6.6 Austritt aus dem Verein

Das Austrittsbegehren muss mindestens 10 Tage vor der GV schriftlich an den Präsidenten/Gesamtleiter gerichtet werden. Dem Wunsch wird entsprochen, wenn sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem MTVE erfüllt sind.

6.7 Ausschluss

Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen oder durch ihr Verhalten dem Verein oder dem Sport allgemein schaden, können vom Vorstand unter Angabe der Gründe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Entscheid hört der Vorstand das Mitglied persönlich an, oder gibt ihm Gelegenheit, zu den erhobenen Vorwürfen schriftlich Stellung zu nehmen. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung an den Vorstand zuhanden der GV weiterziehen.

7.  Organe

Die Organe des MTVE sind:

  • Generalversammlung (GV)
  • Vorstand
  • Kontrollstelle (Revisoren)
  • Spezialkommissionen

Das oberste Organ des Vereins ist die GV.

8. Generalversammlung

8.1 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr des MTVE dauert vom 1. November bis 31. Oktober.

8.2 Generalversammlung

Die ordentliche GV findet in der Regel im November statt. Die Einladung mit den Traktanden ist den Mitgliedern mindestens 20 Tage vor der GV schriftlich zuzustellen. Die GV wird vom Vorstand einberufen und behandelt alle Vereinsgeschäfte.1/5 (ein Fünftel) der stimmberechtigten Mitglieder oder der Vorstand kann eine ausserordentliche GV verlangen. Dieses Begehren ist mindestens 30 Tage vor dem gewünschten Versammlungstermin schriftlich begründet einzureichen.

8.3 Beschlussfähigkeit

Die GV ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 (ein Drittel) der Mitglieder teilnimmt.

8.4 Zuständigkeit

Die ordentliche GV behandelt folgende Geschäfte:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten GV
  • Mutationen
  • Jahresberichte
  • Jahresrechnung, Bericht der Revisoren mit Antrag
  • Jahresbeiträge
  • Budget
  • Jahresprogramm
  • Wahlen: Vorstand, Revisoren
  • Anträge, Ehrungen, Ernennungen
  • Verschiedenes

8.5 Traktandenliste

Die Reihenfolge der Traktanden kann von der GV mittels Abstimmung geändert werden. Über Geschäfte kann nur abgestimmt werden, wenn sie traktandiert sind.

8.6 Anträge

Anträge an die GV sind mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Präsidenten/Gesamtleiter einzureichen.

8.7 Abstimmungsverfahren

Über Vereinsgeschäfte und Wahlen wird offen abgestimmt.

2/3 (zwei Drittel) der anwesenden Stimmberechtigten können eine geheime Abstimmung verlangen.

Wahlen

Im ersten Wahlgang gilt das absolute, ab 2. Wahlgang das relative Mehr. Der Präsident/Gesamtleiter   und der Techn. Leiter I unterstehen der Einzelwahl, die weiteren Vorstandsmitglieder können in Globo gewählt werden.

Vereinsgeschäfte

Es entscheidet das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident/Gesamtleiter.

9. Vorstand

9.1 Zusammensetzung

Der Vorstand des MTVE besteht aus 5 – 7 Mitgliedern.  nämlich:

  • Präsident/Gesamtleiter *
  • Operativer Leiter * / Vizepräsident
  • Leiter *
  • Administrativer Leiter Aktuar/Sekretär *
  • Kassier *
  • Spielleiter
  • Materialverwalter

Die mit * bezeichneten Funktionen müssen besetzt sein.

Der Vorstand kann auch durch ein Co-Präsidium geführt werden.

Er kann von der GV erweitert werden. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Die Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden.

9.2 Aufgaben

Der Präsident/Gesamtleiter oder sein Stellvertreter vertritt den Verein gegen aussen und führt die laufenden Geschäfte. Jedes Vorstandsmitglied übernimmt für seine Charge die Verantwortung und orientiert an den Vorstandssitzungen über seine Aktivitäten. Der Vorstand erstellt Reglemente, Pflichtenhefte und Verträge.

Der Vorstand ist für die Buchführung zuständig.

Gemeinsame Interessen kann der Vorstand mit einer Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit den ehemaligen TVE-Riegen wahrnehmen.

9.3 Befugnisse

Der Vorstand konstituiert sich unter dem Vorsitz des Präsidenten/Gesamtleiters. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrzahl der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident/Gesamtleiter.

In dringenden Fällen und bei Ersatzwahlen kann der Vorstand Beschlüsse fassen, die in die Befugnisse der GV fallen. Sie sind der nächsten GV zur nachträglichen Genehmigung zu unterbreiten.

Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, dass dringend berechtigte Anliegen nach Rücksprache mit dem Präsidenten/Gesamtleiter an einer Turnstunde mit den anwesenden Mitgliedern besprochen werden. Wird abgestimmt, so entscheidet das absolute Mehr.

9.4 Zeichnungsberechtigung

Zeichnungsberechtigt sind nur die unter 9. Vorstand mit * bezeichneten Funktionen. Der Verein verpflichtet sich gegenüber Dritten durch Kollektivunterschrift zu zweien, die des Präsidenten/Gesamtleiters und eines weiteren Vorstandsmitgliedes. Bei Abwesenheit des Präsidenten/Gesamtleiters tritt ein weiteres Vorstandsmitglied an dessen Stelle.

9.5 Rücktritt

Rücktrittsgesuche aus dem Vorstand müssen dem Präsidenten/Gesamtleiter so früh wie möglich, spätestens aber auf die letzte Vorstandssitzung vor der GV zugestellt werden. Der Präsident/Gesamtleiter und der Operativer Leiter dürfen nicht gleichzeitig von ihrem Amt zurücktreten.

10. Revisoren

Die Kontrollstelle besteht aus 2 Revisoren. Sie prüfen die gesamte Rechnung des Vereins und erstatten schriftlich Bericht zuhanden der GV. Sie sind auch berechtigt, während des laufenden Vereinsjahres Kontrollen durchzuführen.

Die Amtsdauer der Revisoren beträgt 3 Jahre.

11. Verwaltung

11.1 Reglemente und Pflichtenhefte

Der Vorstand kann Detailaufgaben der verschiedenen Ämter mit Pflichtenheften und Reglementen verbindlich erklären.

11.2 Protokoll

Über die GV, die Vorstands- und andere Sitzungen muss Protokoll geführt werden.

11.3 Archiv

Alle wichtigen Vereinsakten (z.B. Protokolle, Berichte, Korrespondenzen, Kassenunterlagen, etc.) werden im Vereinsarchiv aufbewahrt und durch den vom Vorstand bezeichneten Archivar verwaltet. Der Vorstand achtet darauf, dass Akten nur einmal archiviert werden.

12. Finanzen

12.1 Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr fällt mit dem Vereinsjahr zusammen.

12.2 Einnahmen

Die Einnahmen des MTVE bestehen aus:

  • Mitgliederbeiträgen
  • Erlös aus Vermögenserträgen
  • Erlös aus Veranstaltungen
  • Sponsoring
  • Subventionen
  • Spenden

Der MTVE kann überdies Zuwendungen aller Art entgegennehmen.

12.3 Ausgaben

Die Ausgaben sind im Budget festgelegt, welches an der GV genehmigt wurde.

12.4 Kompetenz des Vorstandes

Der Vorstand hat pro Jahr, ausserhalb des Budgets, eine ausserordentliche Ausgabenkompetenz, die jeweils von der GV festzulegen ist.

13. Statutenrevision

Die Statuten können nur an der GV mit 2/3 (zwei Drittel) Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten abgeändert werden. Das Begehren einer Totalrevision kann durch den Vorstand oder 1/5 (ein Fünftel) der Mitglieder des MTVE in die Wege geleitet werden, dies muss vorgängig an der GV beschlossen werden. Die revidierten Statuten müssen der Geschäftsleitung des Turnverbandes Luzern, Ob- und Nidwalden zur Genehmigung unterbreitet werden.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des MTVE kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen GV mit einer Mehrheit von 4/5 (vier Fünftel) der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

14.2 Verwendung des Vermögens

Wurde die Auflösung des MTVE beschlossen, geht das Vermögen an den Turnverband Luzern, Ob- und Nidwalden oder an die Gemeinde Emmen zur treuhänderischen Verwaltung, bis wieder ein Verein gegründet wird, der dem gleichen Verband beitritt.

14.3 Vereinsrecht

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Art. 60 ff des Zivilgesetzbuches (ZGB).

14.4 Inkrafttreten der Statuten

Diese Statuten ersetzen die Statuten des MTV Emmenstrand vom 21. Mai 2001 treten nach der Annahme durch die GV des MTVE und mit der Genehmigung des Turnverbandes Luzern, Ob- und Nidwalden in Kraft.

Männerturnverein Emmenstrand

Emmenbrücke, 14. November 2018

Präsident/Gesamtleiter                                  Administrativer Leiter/ Sekretär

Sign.                                                                        Sign.

Kurt Risi                                                               Patrick Bianchi

Genehmigt durch den Turnverband, Luzern, Ob- und Nidwalden.

Luzern, den 25. April 2019

Für den Turnverband Luzern, Ob- und Nidwalden

Die Präsidentin a.i.                                        Geschäftsstelle

Sign.                                                                   Sign.

Evi Hurschler                                                Mirjam Hebeisen

Statuten Ausgabe 14. November 2018